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Nationales Recht im Widerspruch zu ICANN-Verträgen

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Mehrfach hatten deutsche Domainregistrare die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) schon auf Widersprüche zwischen den Vertragsbedingungen der Organisation zur Internet- und DNS-Verwaltung und deutschem Recht hingewiesen. Beim ICANN-Treffen in Mar des Plata präsentierte Eric Schätzlein, CTO der deutschen Domain -Registrierungsdienstleisters (Registrar) und Webhosters Schlund, den privaten Netzverwaltern ein weiteres Problem. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte den bedingungslosen Haftungsausschluss zu Gunsten der Domain -Datenbankbetreiber (Registry), den die Registrare laut den Verträgen mit ICANN ihren Kunden auferlegen müssen, moniert. Das Landgericht Koblenz gab Ende vergangenen Jahres der Verbraucherzentrale in der Klage (10 O 101/04) gegen 1&1 recht und erklärte eine solche verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für rechtswidrig.

Dieses Urteil, erläuterte Schätzlein, gelte im Prinzip für alle deutschen Registrare. Weitere Klagen der Verbraucherzentrale gegen andere Registrare seien wahrscheinlich. Aus Sicht der Registrare bedeutet das: Entweder erfüllen sie die vertraglichen Bedingungen des so genannten Registrar Accreditation Agreement (RAA), oder aber sie halten sich an deutsches Recht und brechen den Vertrag mit ICANN. „ICANNs hauptamtliche Mitarbeiter“, erklärte Schätzlein, „sagen uns nun schon, dass unsere Verträge uns nicht zwingen, nationale Gesetze zu brechen.“ Dennoch bleibt das Damoklesschwert eines Verlusts der Akkreditierung als Registrar über den Dienstleistern hängen. Immerhin publizierte ICANN gerade eben auch ein spezielles Programm, mit dem man künftig verstärkt auf die Einhaltung der ICANN-Regeln drängen will.

ICANN-Präsident Vint Cerf unterstrich gegenüber heise online zwar ebenfalls noch einmal die Auffassung, dass die Registrare nicht zu Verstößen gegen nationales Recht gezwungen werden sollten. Wie vertraglich auf solche Probleme reagiert werden könnte, dazu machte Cerf allerdings keinen konkreten Vorschlag. „So etwas kann im Prinzip in jedem Land und für jeden Registrar vorkommen, auch weil sich nationale Gesetze immer wieder ändern“, meinte Cerf. ICANN sehe es daher auch als seine Pflicht an, nationale Gesetzgeber ins Bild zu setzen. Von den Registraren erwarte man, dass sie ICANN auf die jeweiligen Widersprüche hinweise, um „böse Überraschungen“ zu vermeiden. Den Betroffenen hilft das aber erst mal herzlich wenig für die eigene Rechtssicherheit.

Zuerst entzündet hatten sich die Debatten am Datenschutz. Die Weitergabe von Kundendaten aus Deutschland in die USA, etwa im Fall der Übergabe der .org-Registry von VeriSign an Public Internet Registry (PIR) und Afilias war nur ein Beispiel. Weil PIR im Gegensatz zu VeriSign eine so genannte Thick-Registry aufbaute (alle Kundendaten werden nicht nur bei den Registraren, sondern auch zentral bei der Registry gespeichert), wurden die Registrare verpflichtet, die Daten der Domaininhaber abzuliefern. Generell gehen die US-Ansprüche an das Maß offener Whois-Daten zu den Inhabern registrierter Domains den deutschen und europäischen Datenschützern zu weit. Die Datenschutzfrage ist ungelöst, stöhnt man bei den Registraren. Und die Frage, wie ICANN selbst den Anspruch einlöst, eine globale Organisation zu sein, bleibt ebenfalls in der Schwebe: Möglicherweise ist bei allen Internationalisierungsbemühungen die Bindung an US-Recht die hartnäckigste Form der Hegemonie in der ICANN.

Beim Treffen in Mar del Plata werden ICANNs Direktoren das Problem sicher nicht lösen. Cerf fordert die Anerkennung der neuen afrikanischen IPv4-Adressen durch die fünf regionalen Internet-Registries (RIRs), die Verabschiedung einer Corporate Governance für die Direktoren, die Änderung der Satzung und die Abegnung der Verträge für die neu spezialisierten Top-Level-Domains.  Ob sich Cerf und seine Kollegen auch eingehender mit den Klagen zur Rangliste bei den Bewerbungen für die .net-Registry befassen werden, wird sich erst im Laufe der Woche herausstellen.

Eingetragen am 06.04.2005


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