Die Domain-Registrierung geschützter Gattungsbegriffe, die nicht wettbewerbswidrig genutzt werden, ist zulässig, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Fall Axel Springer Verlag gegen Teldo Päffgen:
"Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht.(...) Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden".
Der Axel Springer Verlag befand sich schon seit 1999 mit Teldo Päffgen in Streitigkeiten, da der Beklagte Päffgen Inhaber der Domain "welt-online.de" war - der Springer Verlag erwirkte daraufhin gerichtlich ein Nutzungsverbot der Domain. Der Beklagte gab daraufhin zwar die Domain "welt-online.de" frei, registrierte sich jedoch im gleichen Atemzug die Domain "weltonline.de". Erneut erwirkte der Axel Springer Verlag ein Nutzungsverbot für "weltonline.de", woraufhin Päffgen Berufung einlegte und die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ausgetragen wurde.
Diese endgültige Entscheidung kann als richtungweisend für in Zukunft ähnlich gelagerte Domainstreitigkeiten gelten: Wird ein geschützter Gattungsbegriff als Domain registriert, so werden die Gerichte künftig nur noch gegen die Registrierung vorgehen können, wenn die konkrete Nutzung die Rechte der fraglichen Marke oder des Titels verletzen. Wird die Domain aber nicht benutzt, und können auch sonst keine unlauteren Beeinträchtigungen festgestellt werden, so liegt das Recht auf Seiten des Domain-Inhabers. Denn hier wird das Prinzip erfüllt: "first come, first serve".
Teldo Päffgen ist Inhaber einiger Tausend Domains, die nicht alle genutzt werden und mit denen er u. a. auch Handel betreibt. Dieses Urteil betrifft ein bisher vor dem BGH im Zusammenhang mit Domain-Streitigkeiten noch nicht behandeltes Thema: Ist die Benutzung eines als Marke oder Titel geschützten Gattungsbegriffs in Zusammenhang mit einem Domain-Namen dann anders zu betrachten, wenn der Domain-Inhaber sich bereits eine größere Zahl von Domains reserviert hat, ohne sie alle sofort "in Benutzung zu bringen"? Es bleibt noch abzuwarten, welche konkreten Begründungen der BGH noch liefern wird, um diese Frage abschließend beantworten zu können.
Inhaber von sehr vielen Domains werden von Kritikern oft als Grabber bezeichnet - und bestimmt wird sich bei den Inhabern unter deren großen Anzahl Domains die ein oder andere Domain befinden, die ohne konkreten Nutzungsgedanken registriert und verkauft wurde - der Vorwurf Grabber wird häufig nicht zu Unrecht gemacht. Andererseits muss man Päffgen in diesem konkreten Fall auch zugestehen, dass er mit den Domains "weltonline.de"/"welt-online.de" viele Nutzungsmöglichkeiten besitzt, so dass man ihn nicht unbedingt des "unlauteren Wettbewerbs" bezichtigen kann.